Statuten

Statuten

1.   Name und Sitz

Unter dem Namen «Schweizerische Musikforschende Gesellschaft» (SMG) /«Société Suisse de Musicologie» / «Società Svizzera di Musicologia» (SSM) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel.

Die SMG ist Mitglied der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW). Sie kann auch Mitglied anderer Organisationen sein, welche die Interessen der Musikforschung berühren.

Die SMG ist in Sektionen (vormals Ortsgruppen) gegliedert.

2.   Zweck

Die SMG bezweckt die Förderung aller Bestrebungen, die im Interesse der Musikforschung, insbesondere der schweizerischen, liegen. Sie dient als Forum für wissenschaftliche Kontakte und den Austausch von Forschungsergebnissen, die sie auch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt macht, sowie zur Planung von verschiedenen, auch interdisziplinären Projekten.

Zu ihren Aufgaben gehören die Herausgabe von Publikationen, in denen die schweizerische Musikwissenschaft besonders zu Wort kommen soll, die Zusammenarbeit mit anderen ähnlich gerichteten Vereinigungen des In- und Auslandes sowie die Organisation von Veranstaltungen (Kongresse, Vorträge), soweit sie nicht von den Sektionen selbst durchgeführt werden. 

3.   Mitgliedschaft 

Alle Mitglieder der Sektionen sind gleichzeitig Mitglied der SMG. Beginn und Ende der Mitgliedschaft richten sich nach den Statuten der einzelnen Sektionen. In begründeten Fällen ist Direktmitgliedschaft bei der Zentralgesellschaft möglich. Über Aufnahme und Ausschluss von Direktmitgliedern entscheidet der Zentralvorstand.

Mitglieder, welche sich für die SMG oder deren Zielsetzungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Zentralvorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4.    Mittel

Die Mitglieder zahlen an die SMG alljährlich einen Beitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.

Die Sektionsmitglieder zahlen den Jahresbeitrag für die SMG zusammen mit dem Sektionsbeitrag an ihre Sektion, welche die für die SMG bestimmte Summe an die Zentralgesellschaft weiterleitet.

Die Direktmitglieder zahlen den Jahresbeitrag direkt an die SMG.

Die Ehrenmitglieder der Zentralgesellschaft sind von der Beitragspflicht gegenüber der SMG befreit. 

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

5.    Haftung 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

6.    Organe

Organe der Gesellschaft sind die Hauptversammlung, der Zentralvorstand, die Revisionsstelle und die Sektionen.

7.    Hauptversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Hauptversammlung statt, zu der die Mitglieder wenigstens drei Wochen vorher unter Angabe der Traktanden einzuladen sind.

Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn es der Zentralvorstand für geboten erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

Alle Anträge von Mitgliedern an eine Hauptversammlung sind dem Präsidenten/der Präsidentin spätestens sieben Tage vor dem Versammlungsdatum schrift­lich einzureichen.

Der Hauptversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:

a)    die Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung,

b)   die Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der Zentralvorstandsmitglieder und der Revisionsstelle,

c)    die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Revisionsstelle

d)   die Festsetzung des Jahresbeitrages,

e)    Änderungen und Ergänzungen der Statuten,

f)    die Auflösung des Vereins gemäss Artikel 11,

g)    die Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, welche der Zentralvorstand (aus dessen Kompetenzbereich) der Hauptversammlung unterbreitet.

In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stim­mengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden bei der Beschlussfassung und bei der Bestimmung des einfachen oder qualifizierten Mehrs nicht berücksichtigt.

Beschlüsse betreffend Änderung der Statuten oder Auflösung des Vereins bedürfen eines qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

8.    Zentralvorstand

Der Zentralvorstand besteht aus wenigstens sieben Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Im Zentralvorstand soll jede Sektion vertreten sein.

Der Präsident/die Präsidentin wird von der Hauptversammlung bestimmt; im Übrigen konstituiert sich der Zentralvorstand selbst, namentlich bestimmt er auch die übrigen Chargen (wie Vizepräsident, Quästor, Aktuar, etc.).

Der Zentralvorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen. Er ist zuständig für alle Geschäfte und Beschlussfassungen, die nicht ausdrücklich durch die Statuten der Hauptversammlung oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Er ist insbesondere auch berechtigt, zur Führung der Geschäfte oder Betreuung besonderer Aufgaben einen Ausschuss und/oder Spezialkommissionen zu bestellen.

Der Präsident/die Präsidentin kann die Sektionspräsidenten zu Konferenzen einladen. Sie haben beratende Aufgabe und dienen der guten Zusammenarbeit.

Der Zentralvorstand trifft sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal jährlich.

Der Zentralvorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfachem Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Über jede Zentralvorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen. Beschlussfassung auf dem Korrespondenzweg ist möglich, falls von keinem Zentralvorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt wird.

Für den Verein zeichnet rechtsverbindlich der Präsident/die Präsidentin oder der Vizepräsident/die Vizepräsidentin zusammen mit einem weiteren Zentralvorstandsmitglied.

9.    Revisionsstelle

Die Revisionsstelle setzt sich aus einer oder zwei Personen zusammen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen. Es kann auch eine juristische Person, z.B. eine Treuhandgesellschaft, als Revisionsstelle bestimmt werden.

Die Revisionsstelle wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Revisionsstelle prüft die Buchhaltung und Jahresrechnung anhand der Belege und des Kassenstandes. Sie berichtet der Hauptversammlung über die Ergebnisse der Revision.

10.  Sektionen

Die Sektionen konstituieren sich im Rahmen dieser Statuten selbst. Sie unterstützen die Gesellschaft ideell und materiell, sind im Übrigen aber selbständig in der Ord­nung ihrer Verhältnisse und im Entscheid über die Art des Vorgehens bei der Verfolgung des Gesellschaftszweckes. Über die Höhe des Mitgliederbeitrags, in wel­chem der Beitrag an die Zentralgesellschaft eingeschlossen ist, entscheiden sie frei.

Auf die ordentliche Hauptversammlung hin erstatten die Sektionen dem Präsidenten/der Präsidentin über ihre Tätigkeit Bericht. Alljährlich liefern sie für ihre Mit­glieder den von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag an den Quästor ab. Der Zentralvorstand setzt die Zahlfristen fest.

11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Vereinsbeschluss erfolgen.

Über die Verwendung des der Gesellschaft im Falle ihrer Auflösung verbleibenden Vermögens entscheidet die Hauptversammlung. Es soll ähnlichen Zwecken dienst­bar gemacht werden.

 

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 8. November 2003.

So beschlossen in der ordentlichen Hauptversammlung vom 1. Dezember 2023.

 

 

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